Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 149/2018, 5A 152/2018
Urteil vom 13. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt Sergio Biaggi,
Beschwerdeführer,
gegen
5A 149/2018
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach,
5A 152/2018
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach.
Gegenstand
Aufrechterhaltung/Arrestbeschlag,
Beschwerden gegen die Beschlüsse und die Urteile
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Januar 2018 (PS170199-O/U und PS170200-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ hatte in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz in W.________ (GB). Er war aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit an verschiedenen Orten in der Schweiz steuerpflichtig, so auch im Kanton Zürich, wo er über Grundeigentum verfügt. Am 16. April 2013 nahm die Eidgenössische Zollverwaltung eine Hausdurchsuchung in der A.________ gehörenden Villa B.________ an der C.________gasse xxx in U.________ vor. Anlass dazu bildete der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen in Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen. In der Folge nahm das kantonale Steueramt Einblick in die beschlagnahmten Akten und eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich der Steuerperioden 2005 bis 2009. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.________ und seiner Ehefrau D.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009. Diese beruhte auf der Annahme, dass A.________ nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern
eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.
A.b. Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.________ und seiner Ehefrau D.________ eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Nachsteuern und Bussen inklusive Zinsen und Verfahrenskosten), eine solche für die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009 (Nachsteuern und Bussen inklusive Zinsen und Verfahrenskosten) sowie für 2010 bis 2015 (ordentliche Steuern inklusive Zinsen und Verfahrenskosten). Der Gesamtbetrag für die Sicherstellung der Staats- und Gemeindesteuern betrug Fr. 140'000'000.-- und für die direkten Bundessteuern Fr. 65'000'000.--. Das kantonale Steueramt bekräftigte diese Verfügungen durch entsprechende Arrestbefehle an das zuständige Betreibungsamt. Als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben.
A.c. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach vollzog die Arreste Nr. ggg und Nr. hhh am 28. Januar 2016. Erfasst wurden sämtliche Aktien des Arrestschuldners an der J.________ in X.________ sowie acht Grundstücke des Arrestschuldners in X.________.
A.d. Die von A.________ und D.________ gegen die Sicherstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Juni 2016 und vom Bundesgericht am 8. Dezember 2016 abgewiesen (Urteile 2C 669/2016 und 2C 670/2016, in ASA 85 S. 396). Ihrem Wiedererwägungsgesuch gegen die Sicherstellungsverfügungen vom 29. März 2017 beim kantonalen Steueramt war kein Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid am 9. Mai 2018 ab. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ und D.________ inbezug auf die Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügungen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C 543/2018).
A.e. Am 6. Januar 2017 reichte das kantonale Steueramt zur Prosequierung der Arreste beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach ein Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung gegen A.________ ein. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Meilen trat auf das Rechtsöffnungsbegehren des kantonalen Steueramtes nicht ein, da es dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genüge.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 21. März 2017 ersuchte A.________ das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach in beiden Arrestverfahren um Freigabe der Arrestgegenstände. Zur Begründung führte er aus, dass er am 6. Februar 2017 in V.________ Wohnsitz genommen habe und damit der Sicherstellungsgrund des ausländischen Wohnsitzes dahingefallen sei. Das Betreibungsamt wies die Gesuche betreffend die Arreste Nr. ggg und Nr. hhh mit je einer Verfügung vom 22. März 2017 ab. Zudem hielt es fest, dass das kantonale Steueramt, ungeachtet allfälliger bisheriger Betreibungshandlungen, mit Einleitung des (noch hängigen) Veranlagungsverfahrens den Arrest Nr. ggg sowie den Arrest Nr. hhh gültig prosequiert habe.
B.b. Gegen diese zwei Verfügungen gelangte A.________ an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, welches seine Beschwerden mit Beschluss vom 11. August 2017 abwies.
B.c. Daraufhin gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügungen betreffend die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags und die Feststellung, dass die Arreste dahingefallen seien. Zudem ersuchte er um Verbindung seiner Beschwerden mit den weiteren Verfahren in dieser Sache. Das Obergericht beschloss am 26. Januar 2018 diese Verfahren nicht zu vereinigen. Gleichentags wies es die Beschwerden von A.________ ab.
C.
A.________ ist mit zwei Beschwerden in Zivilsachen vom 12. Februar 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt in allen Verfahren die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten sind die Entscheide einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die über die Aufrechterhaltung von Arresten bzw. den betreibungsrechtlichen Arrestbeschlag befunden hat. Gegen diese Endentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a , Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Arrestschuldner von den angefochtenen Entscheiden besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Den zwei Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde und es sind die gleichen Fragen zu beantworten. Die Beschwerdegegner sind identisch oder werden durch einen von ihnen vertreten. Damit rechtfertigt es sich, die Beschwerden zu verbinden und in einem Verfahren zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
1.4. Mit den vorliegenden Beschwerden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit bleiben die Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme in der Schweiz unberücksichtigt.
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz ist das Betreibungsamt weder befugt, einen konkreten Arrestgrund zu überprüfen noch steht es ihm zu, sich mit einem allfälligen Wegfall des Arrestgrundes zu befassen. Die Kognition der kantonalen Aufsichtsbehörde gehe hier nicht weiter als die Zuständigkeit des Betreibungsamtes. Zudem seien die Arreste durch das Steueramt fristgerecht prosequiert worden.
2.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der ursprüngliche Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz inzwischen dahingefallen sei und zudem die Arreste nicht gültig prosequiert worden seien. Damit dränge sich die Aufhebung des Arrestbeschlags auf.
3.
Anlass der Beschwerde bildet die Aufrechterhaltung eines Arrestes, der vom Betreibungsamt aufgrund einer Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung vollzogen wurde.
3.1. Die Arrestlegung im Steuerrecht richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.
3.1.1. Die kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (Art. 169 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
|
1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. |
2 | Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
In Frage kommt ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder die Gefährdung der Steuerzahlung (Art. 169 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.1.2. Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. |
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1 | Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. |
2 | Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
DBG, N. 37 zu Art. 170).
3.1.3. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die ihm im Steuerverfahrensrecht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allesamt genutzt, um sich gegen die Verarrestierung seiner Vermögenswerte aufgrund der Sicherstellungsverfügungen zu wehren. Ebenso hat er erfolglos versucht, die Sicherstellungsverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen und damit die vollzogenen Arreste durch das Steueramt wieder aufheben zu lassen. Zudem hat er sich - teilweise bereits während den noch hängigen Rechtsmittelverfahren - an das Betreibungsamt gewandt. Er verlangte die Aufhebung der Arreste aufgrund veränderter Verhältnisse und die Feststellung, dass die Arreste nicht gültig prosequiert worden seien. Damit ist umstritten, welche Möglichkeiten das SchKG vorsieht, damit sich das Betreibungsamt nachträglich mit einem schon vollzogenen Arrest befasst.
3.1.4. Nach der Rechtsprechung fallen sämtliche Rügen, welche sich auf die materiellen Voraussetzungen eines Arrestes oder einer Sicherstellungsverfügung beziehen, in die ausschliessliche Zuständigkeit des Einspracherichters (Art. 278
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig. |
3.2. Für die Aufrechterhaltung eines Steuerarrestes gilt das Folgende.
3.2.1. Erweist sich der Gefährdungstatbestand, der zum Erlass der Sicherstellungsverfügung geführt hat, als nicht mehr gerechtfertigt, so steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Wiedererwägung dieser Anordnung zu. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beim kantonalen Steueramt ein entsprechendes Gesuch eingereicht. Er begründete dieses mit der Wohnsitznahme in V.________ am 6. Februar 2017, womit der Sicherstellungsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 169 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.2.2. Der Beschwerdeführer will dem Betreibungsamt die Befugnis zusprechen, bei einer Veränderung der Verhältnisse prüfen zu können, ob der Arrest noch gerechtfertigt sei. Dieses Ansinnen läuft im Ergebnis auf eine Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung hinaus. Dafür ist das Betreibungsamt jedoch sowenig zuständig wie für den Erlass der Sicherstellungsverfügung. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Charakter der Sicherstellung als Dauermassnahme nichts. Selbst wenn vom Betroffenen ein echtes Novum in Bezug auf die Sicherstellung geltend gemacht wird, kann dies vom Betreibungsamt in keinem Fall geprüft werden. Ob eine Aufhebung der Sicherstellung angebracht ist, kann nur das kantonale Steueramt im Rahmen einer Wiedererwägung entscheiden. Damit kommt auch eine Aufhebung des Arrestvollzugs durch das Betreibungsamt nicht in Frage.
3.2.3. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, die verarrestierten Vermögenswerte auszulösen (Art. 277
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.3. Der Hinfall eines Arrestes setzt allgemein Folgendes voraus.
3.3.1. Ein Arrest fällt insbesondere dahin, wenn er vom Gläubiger nicht fristgerecht prosequiert wird (Art. 280 Ziff. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung der Forderung oder der Sicherheitsleistung innert angemessener Frist. Ob der Arrestgläubiger dies durch Klage oder Betreibung tut, ist von untergeordneter Bedeutung. Mit anderen Worten, der Gläubiger hat die Wahl zwischen Einleitung der Betreibung und Erhebung der Klage. Diese Praxis geht auf einen Entscheid des Bundesgerichtes zurück, der beide Vorgehensweisen als gleichwertig beurteilt und damit auf eine im Anschluss an seine ältere Rechtsprechung ausgelöste Diskussion in der Lehre geantwortet hat (BGE 121 III 184 E. 2b mit Hinweisen). Falls die entsprechende Vorkehr nicht bereits vor der Bewilligung des Arrestes erfolgt ist, muss der Gläubiger dies innert zehn Tagen nach der Zustellung der Arresturkunde tun (Art. 279 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.4. Bleibt zu erörtern, inwieweit diese Grundsätze auf die Prosequierung des Steuerarrestes anzuwenden sind. Ausser Frage steht, dass die Regel, wonach ein Arrest dahinfällt, wenn er vom Gläubiger nicht fristgerecht prosequiert wird (Art. 279
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
3.4.1. Im Steuerrecht wird hinsichtlich der Prosequierung gemeinhin unterschieden, ob der kantonalen Steuerverwaltung bereits ein Vollstreckungstitel (definitiver Rechtsöffnungstitel) in Gestalt einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerschuld oder einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung vorliegt. In einem solchen Fall wird zur Aufrechterhaltung des Arrestes innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung eingeleitet, falls dies nicht vor der Arrestlegung bereits erfolgt ist (Art. 279 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg. 2017, N. 6a zu Art. 279). Wurde die Betreibung auf Sicherheitsleistung bereits vor der Arrestlegung gestützt auf eine rechtskräftige Sicherheitsleistung eingeleitet, so gilt der Arrest als prosequiert (Art. 271 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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3.4.2. Die Praxis - das Vorgehen durch Betreibung auf Sicherheitsleistung - wird von der Lehre teilweise in Frage gestellt. So wird insbesondere kritisiert, durch die Kombination des Steuerarrestes mit einer Betreibung auf Sicherheitsleistung entstehe eine Bevorteilung des Steuergläubigers, als dass er sich ein Pfand verschaffen und dem Steuerschuldner dadurch bleibenden Schaden zufügen könne. Während der Schuldner einer Zivilforderung gegen den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid eine Aberkennungsklage einreichen und damit die Forderung auf Sicherheitsleistung überprüfen lassen könne, stehe dem Steuerschuldner die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung vor der Verwertung nicht offen (REISER, a.a.O., S. 73). Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass sich die Prosequierung des Steuerarrestes mangels (anderslautender) spezialgesetzlicher Regelung nach Art. 279
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
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3.4.3. Im konkreten Fall stellt sich einzig die Frage, ob der im Anschluss an die Sicherstellungsverfügung vollzogene Arrest fristgerecht prosequiert worden ist. Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang, dass mit der Nichtgewährung der Rechtsöffnung (in der eingeleiteten Betreibung auf Sicherheitsleistung) der Arrest dahingefallen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Arrest bereits vor Anhebung der Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert worden ist. Dies geschah mit der Eröffnung des Veranlagungsverfahrens durch das kantonale Steueramt am 26./27. Januar 2016. Aus dieser Sicht (Prosequierung) war das Gesuch um Rechtsöffnung nicht notwendig, denn das Veranlagungsverfahren gilt als Klageerhebung im Sinne von Art. 279
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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3.4.4. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung habe das kantonale Steueramt den vorliegenden Arrest entweder zwingend auf dem Weg der Betreibung auf Sicherheitsleistung weiter prosequieren müssen, oder es hätte die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung abwarten und die Betreibung auf Zahlung einleiten müssen, die wiederum nicht eine Prosequierung der bereits vollzogenen Arreste darstellen könne. Es steht der Steuerbehörde nämlich frei, ob sie die Betreibung auf Zahlung der Forderung oder die Betreibung auf Sicherstellung einleiten will. Eine Verpflichtung, die Sicherstellungsverfügung als Forderungstitel für die Betreibung als Sicherheitsleistung einzusetzen, besteht nicht (FREY, a.a.O., N. 46 zu Art. 170; CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 106 f. zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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als eingeleitet betrachten. Mit der Einleitung des materiellen Steuerverfahrens ist die Prosequierung bereits erfolgt, welche mit Betreibung auf Zahlung weiterzuführen ist (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A 930/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3.3.1, 7.3.3.2; FREY, a.a.O., N. 46 zu Art. 170; CURCHOD, a.a.O., N. 108 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
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2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
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3.4.5. Unbehelflich ist zudem der Vorwurf des Beschwerdeführers, das kantonale Steueramt habe sich widersprüchlich verhalten und damit das verfassungsmässige Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt (Art. 5 Abs. 3
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2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
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CURCHOD, a.a.O., N. 108 zu Art. 170).
3.5. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen.
4.
Den Beschwerden ist daher insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 169 Sicherstellung - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
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1 | Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. |
2 | Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. |
3 | Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.261 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.262 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 149/2018 und 5A 152/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante